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Schweizer Bundesbrief 1291 aus einem Schulbuch von 1968

Der Bundesbrief 1291 der schweizerischen Eidgenossenschaft, heute im Bundesbrief Museum Schwyz anzusehen, hat uns schon immer fasziniert. Untenstehend eine in die heutige Schrift versetzte und sprachlich vereinfachte Version. best replica watches

So lernten wir damals Schweizergeschichte. Interessant, Unterhaltsam und es hat uns zu dem geformt was wir heute sind. Wir w?nschen Ihnen viel Spass beim lesen und vielleicht ein paar anregenden Gedanken wie es einmal war und was wir heute daraus machen.

In Gottes Namen. Amen.
Alle Leute der Talschaft Uri, des Tales Schwyz und die Leute der Gemeinde von Unterwalden haben sich der b?sen, arglistigen Zeit versammelt und einander Schutz und Beistand gegen jeden Feind versprochen. Die Gemeinden haben einander mit heiligem Schwur gelobt, jeden b?swilligen Angriff auf einen der Bundesgenossen abzuwehren und zu vergelten. Die Bundesgenossen leisten ihre Hilfe ohne Entsch?digung, jeder tr?gt die Kosten selber. Jede Gemeinde soll seinem rechtm?ssigen Herrn dienen und die Treue halten.
Wir haben auch einhellig gelobt und beschlossen, dass wir keinen Richter dulden, der sein Amt mit Geld gekauft hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist. Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigeren unter ihnen vermitteln. Sollte ein Bundesgenosse den Friedensspruch zur?ckweisen, so sind die ?brigen gehalten, gegen den Friedensbrecher zusammenzustehen. Vor allem ist bestimmt, dass jeder, der einen andern b?swillig, ohne Schuld, t?tet, und wenn er seine Unschuld nicht beweisen kann, sein Leben verlieren soll. Falls er entwichen ist, darf er niemehr zur?ckkehren. Wer den M?rder aufnimmt und sch?tzt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zur?ckrufen.
Sch?digt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nicht mehr als Landmann geachtet werden. Wer ihn in den T?lern in sein Haus aufnimmt, muss dem Brandgesch?digten den Wiederaufbau bezahlen. Wer einen Eidgenossen beraubt oder sch?digt, muss mit seinen G?tern, die er besitzt Schadenersatz leisten. Jeder soll sich seinem Richter f?gen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern Talleute den Verurteilten anzuhalten, dass er sich f?r schuldig bekenne und dem Gesch?digten Genugtuung leiste. Entsteht Krieg oder Streit zwischen Eidgenossen, und will ein Teil das Urteil des Schiedsgerichts nicht anerkennen, so sollen die ?brigen gesch?tzt werden.
Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Diese Urkunde ist mit den Siegeln der drei genannten Gemeinden und T?ler bekr?ftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.
 
Link zum Bundesbriefmuseum in Schwyz: www.bundesbrief.ch  
Viel Spass w?nscht Ihnen InfoZentralschweiz.ch

 

mail@infozentralschweiz.ch
 
 
 

 

    

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