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Schweizer Bundesbrief 1291 aus einem Schulbuch von 1968 |
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Der Bundesbrief
1291 der schweizerischen Eidgenossenschaft, heute im
Bundesbrief Museum Schwyz anzusehen, hat uns schon immer
fasziniert. Untenstehend eine in die heutige Schrift versetzte
und sprachlich vereinfachte Version. best replica watches
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So lernten wir
damals Schweizergeschichte. Interessant, Unterhaltsam und es hat
uns zu dem geformt was wir heute sind. Wir w?nschen Ihnen viel
Spass beim lesen und vielleicht ein paar anregenden Gedanken wie
es einmal war und was wir heute daraus machen.
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In
Gottes Namen. Amen. |
Alle
Leute der Talschaft Uri, des Tales Schwyz und die
Leute der Gemeinde von Unterwalden haben sich der b?sen,
arglistigen Zeit versammelt und einander Schutz und
Beistand gegen jeden Feind versprochen. Die Gemeinden
haben einander mit heiligem Schwur gelobt, jeden b?swilligen
Angriff auf einen der Bundesgenossen abzuwehren und zu
vergelten. Die Bundesgenossen leisten ihre Hilfe ohne
Entsch?digung, jeder tr?gt die Kosten selber. Jede
Gemeinde soll seinem rechtm?ssigen Herrn dienen und
die Treue halten. |
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Wir
haben auch einhellig gelobt und beschlossen, dass wir
keinen Richter dulden, der sein Amt mit Geld gekauft
hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist.
Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die
Einsichtigeren unter ihnen vermitteln. Sollte ein
Bundesgenosse den Friedensspruch zur?ckweisen, so
sind die ?brigen gehalten, gegen den Friedensbrecher
zusammenzustehen. Vor allem ist bestimmt, dass jeder,
der einen andern b?swillig, ohne Schuld, t?tet, und
wenn er seine Unschuld nicht beweisen kann, sein Leben
verlieren soll. Falls er entwichen ist, darf er
niemehr zur?ckkehren. Wer den M?rder aufnimmt und
sch?tzt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die
Eidgenossen zur?ckrufen. |
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Sch?digt
einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nicht
mehr als Landmann geachtet werden. Wer ihn in den T?lern
in sein Haus aufnimmt, muss dem Brandgesch?digten den
Wiederaufbau bezahlen. Wer einen Eidgenossen beraubt
oder sch?digt, muss mit seinen G?tern, die er
besitzt Schadenersatz leisten. Jeder soll sich seinem
Richter f?gen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und
kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle
andern Talleute den Verurteilten anzuhalten, dass er
sich f?r schuldig bekenne und dem Gesch?digten
Genugtuung leiste. Entsteht Krieg oder Streit zwischen
Eidgenossen, und will ein Teil das Urteil des
Schiedsgerichts nicht anerkennen, so sollen die ?brigen
gesch?tzt werden. |
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Diese
Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand
haben. Diese Urkunde ist mit den Siegeln der drei
genannten Gemeinden und T?ler bekr?ftigt worden.
Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats
August. |
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Link zum
Bundesbriefmuseum in Schwyz:
www.bundesbrief.ch
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Viel Spass w?nscht Ihnen InfoZentralschweiz.ch |
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